Rechtsanwalt Arnold Wendorff mit Kanzleisitz in Berlin berät und vertritt Sie bundesweit kompetent und fachkundig im strafrechtlichen Revisionsverfahren. Ebenso wird er von Kollegen mit der Übernahme von Revisionsmandaten betraut.

Da es sich bei dem Revisionsverfahren schwerpunktmäßig um ein formales Verfahren handelt, ist der Kanzleistandort nicht ausschlaggebend. Rechtsanwalt Wendorff vertritt Sie daher bundesweit.

Besprechungen können je nach Bedarf und Absprache auch an anderen Orten durchgeführt werden. Ferner besteht natürlich auch die Möglichkeit der telefonischen Besprechung bzw. der Nutzung elektronischer Medien.

Bitte beachten Sie, dass die Revisionseinlegungsfrist gemäß § 341 StPO nur eine Woche ab der Urteilsverkündung beträgt.

Diese Frist ist nicht verlängerbar und eine verspätet eingelegte Revision ist unzulässig, da sie verfristet ist.

Soweit erstinstanzlich vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht verhandelt wurde, ist die Revision das einzige Rechtsmittel und der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet in diesen Fällen.

Sind Sie in erster Insatnz vom Amtsgericht verurteilt worden, so haben Sie die Möglichkeit an Stelle einer Berufung  die sogenannte Sprungrevision zum Oberlandesgericht (OLG) bzw. Kammergericht in Berlin (KG) einzulegen.

Gegen Berufungsurteile eines Landgerichts kann ebenfalls Revision eingelegt werden, die Entscheidung erfolgt dann durch das zuständige Oberlandesgericht bzw. in Berlin durch das Kammergericht.