Revision im Strafrecht


Die Revision in Strafsachen ist das letzte Rechtsmittel um die Rechtskraft eines zuvor ergangenen Urteils zu verhindern.

Bei der Revision handelt es sich um ein reines schriftliches Verfahren. Es handelt sich um keine weitere Tatsacheninstanz. Sofern es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht/Kammergericht oder Bundesgerichtshof kommt, werden dort nur Rechtsfragen erörtert. Zeugen werden dort nicht gehört.

Gemäß § 341 StPO ist die Revision binnen einer Woche ab der Urteilsverkündung durch den Verurteilten selbst oder seinen Verteidiger einzulegen.

Die Frist ist nicht verlängerbar.

Nur in dem Ausnahmefall, dass die Urteilsverkündung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat, beginnt die Wochenfrist erst mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils. 

Gemäß § 345 StPO ist die eingelegte Revision binnen eines Monats ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils zu begründen.

Ein Wechsel in der Verteidigung nach der Tatsacheninstanz sollte daher möglichst frühzeitig erfolgen um Rechtsanwalt Wendorff genug Zeit zu geben mit Ihnen die Angelegenheit zu besprechen, sich in den Fall/Akten einzuarbeiten und die Revisionsbegründung zu erstellen. 


Revision des Angeklagten 


Die eingelegte Revision des Angeklagten hemmt die Vollstreckung der zuvor ergangenen Entscheidung, dass heißt der Strafausspruch kann durch die Strafvollstreckungsbehörde nicht umgesetzt werden.

Die Besonderheit der Revision liegt darin, dass das angegriffene Urteil durch das Revisionsgericht (Bundesgerichtshof oder Oberlandesgericht) nur auf Rechtsfehler geprüft wird. Es wird untersucht, ob das Verfahrensrecht (StPO) und das materielle Strafrecht richtig zur Anwendung gelangt sind.

Die Frage was ggf. als Rechtsfehler zu werten ist, ergibt sich nur in geringen Maße aus gesetzlichen Regelungen. Besondere Beachtung verdient hier die vielfältige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes bzw. der Oberlandesgerichte. Rechtsanwalt Wendorff ist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Strafverteidiger und Revisionsführer mit diesen Aspekten umfassend vertraut.

Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass das Verhalten des in der Hauptverhandlung tätigen Verteidigers maßgeblichen Einfluss auf die Erfolgsaussichten einer Revision hat.

Nach der Beauftragung von Rechtsanwalt Wendorff gegen ein Urteil mit dem Rechtsmittel der Revision vorzugehen, wird er zunächst innerhalb der gesetzlichen Frist Revision einlegen und  Einsicht in die Verfahrensakten nehmen.

Rechtsanwalt Wendorff beginnt dann bereits vor der Zustellung des abgefassten Urteils mit der gründlichen Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision. Nach der Vorlage des Urteils wird dieses  dann in die umfassende Prüfung mit einbezogen.

Sollte er im Anschluss an die eingehende Prüfung feststellen, dass durch den Verteidiger in der Tatsacheninstanz keine Revisionsgründe (Stellung von Anträgen) geschaffen wurden und das Urteil auch keine sachlich-rechtlichen Fehler aufweist teilt er dies umgehend dem Mandanten mit.

Sollte Rechtsanwalt Wendorff jedoch Ansatzpunkte für die erfolgreiche Durchführung der Revision gefunden haben, wird er diese mit dem Mandanten besprechen und eine entsprechende Revisionsbegründung fertigen.


Revision der Nebenklage

 

Als Opfer und Nebenkläger haben Sie im Anschluss die Tatsacheninstanz auch die Möglichkeit gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision einzulegen, sofern der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt wurde, die gemäß § 395 StPO zur Nebenklage berechtigt. Dieses Recht steht auch den Angehörigen eines durch eine rechtswidirge Tat Getöteten zu.

Die Revision gegen das Urteil ist jedoch nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des  § 395 StPO vorgelegen haben und sich der/die Verletzte sich gemäß § 396 StPO angeschlossen hat.

Zu beachten ist hier, dass diese Anschlusserklärung auch noch nach dem ergangenen Urteil nur zum Zweck der Führung des Revisionsverfahren zulässig ist.  

Allerdings ist die Möglichkeit der Nebenklage zur Führung der Revision insoweit eingeschränkt, als dass gemäß § 400 StPO eine Anfechtung des Urteils nicht möglich ist, um eine andere Rechtsfolge für die Tat - z. B. eine höhere Freiheitsstrafe - verhängt wird.

Die Nebenklage kann ihr Rechtsmittel nur darauf stützen, dass eine Rechtsnorm eines Nebenklagedeliktes verletzt wurde, das heißt, dass der Angeklagte rechtsfehlerhaft freigesprochen wurde oder das Nebenklagedelikt nicht in den Schuldspruch aufgenommen wurde.

Rechtsanwalt Wendorff prüft auch hier kompetent und gründlich die Erfolgsaussichten einer Revision und bespricht dies mit dem Mandanten.